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Satzung des Trägervereins

§1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

„Geopark-Trägerverein Braunschweiger Land – Ostfalen e. V.“.

Eine Gebietskarte des Geoparks ist als Anlage 1 beigefügt.

(2) Sitz des Vereins ist Königslutter am Elm.

 

§2

Zweck

(1) Der Verein hat die Geopark-Trägerschaft im Teilgebiet Braunschweiger Land – Ostfalen inne und ist damit Teil des gesamten Geoparks Harz . Braunschweiger Land . Ostfalen, welcher gemäß den Richtlinien des Globalen Geopark Netzwerkes in Kooperation mit der UNESCO sowie des Nationalen Geopark Netzwerkes in Deutschland geführt wird. Der Verein sorgt für den dauerhaften Erhalt und die Pflege der Geopark-Einrichtungen in seinem Bereich.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Unterhaltung einer Geschäftsstelle des Geoparks, in der die weiteren Satzungszwecke koordiniert und bearbeitet werden. Beispielsweise werden in der Geschäftsstelle Informationsmaterialien herausgegeben.
  • Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Akteure zur Unterhaltung des Geoparks im Teilgebiet Braunschweiger Land – Ostfalen,
  • Förderung des Naturparks Elm-Lappwald
  • Kooperation in den nationalen und internationalen Geopark-Netzwerken,
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen,
  • Herausgabe von Informationsmaterialien,
  • Förderung der Umweltbildung,
  • Förderung der wissenschaftlichen Forschung
  • Förderung nachhaltiger touristischer Aktivitäten im Geoparkgebiet
  • Förderung des Ehrenamtes.

(4) Der Verein arbeitet mit den staatlichen und kommunalen Behörden und Stellen zusammen. Die den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaften obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten bleiben unberührt.

 

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz (SBK), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5

Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, aus kooperativen Mitgliedern und aus Fördermitgliedern.
  • Die Stadt Königslutter am Elm und der Verein Freilicht- und Erlebnismuseum Ostfalen e.V. (FEMO e.V.) erhalten den Status eines ordentlichen Mitglieds.
  • Ordentliche Mitglieder des Vereins außer den in § 5 Abs. 2 aufgeführten können Landkreise, Städte und Gemeinden aus den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sein, die ganz oder teilweise in der Geopark-Region liegen.
  • Kooperative Mitglieder können juristische Personen, wie z.B. öffentliche Einrichtungen (insbesondere Museen), Vereine und Stiftungen sowie natürliche Personen sein, die Infrastruktur des Geoparks (Informationszentren, Geopfade, Geopunkte) vorhalten und/oder maßgeblich betreuen. Ein Stimmrecht steht den kooperativen Mitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie an der Mitgliederversammlung ist den kooperativen Mitgliedern gleichwohl eröffnet.
  • Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Als Fördermitglieder beteiligen sie sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie an der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung wird die Vereinsmitgliedschaft begründet. Mit der Aufnahme ist die Verpflichtung verbunden, fällige Mitgliedsbeiträge zu begleichen. Ein Aufnahme-Anspruch besteht nicht. Die Gründe der Ablehnung eines Aufnahmeantrags müssen dem/der Antragsteller/in nicht mitgeteilt werden.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand bis zum 31.12. des laufenden Jahres schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31.12. des darauffolgenden Jahres. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt.
  • Über einen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand.

Ein Vereinsausschluss ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

§6

Beiträge

  • Beiträge für die Mitglieder werden entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung erhoben.
  • Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder, die am 01.01.2015 Vertragspartner/innen des Geopark-Vertrages mit dem Freilicht- und Erlebnismuseum Ostfalen e. V. waren, ergeben sich aus den Rechtsverpflichtungen eben dieses Vertrages.

§7

Organe, Vereinsämter

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand
  • Es kann ein/e Geschäftsführer/in als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB bestellt werden.

 

§8

Mitgliederversammlung

  • Die ordentlichen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung von je einer Person vertreten. Je 1000 € Mitgliedsbeitrag erhalten ordentliche Mitglieder eine Stimme. Der Stimmenanteil eines einzelnen Mitglieds beträgt aber maximal 40 %.
  • Die Stadt Königslutter am Elm und der Verein Freilicht- und Erlebnismuseum Ostfalen e.V. erhalten jeweils eine Stimme.
  • Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt oder es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  • Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden, im Fall ihrer/seiner Verhinderung der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Mindestens 1/3 aller Stimmanteile müssen vertreten sein. Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in dem Protokoll zu dokumentieren.
  • Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.

 

§9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme Rechnungsergebnis, Kassenbericht, Jahresabschluss und Bericht über die Rechnungsprüfung sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
  • Wahl eines ordentlichen Mitglieds für das Prüfungsamt des Jahresabschlusses sowie Beschlussfassung über die Dauer dieses Prüfungsamtes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Haushalts-, Wirtschafts- und Stellenplan des Geschäftsjahres,
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§10

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/-in und bis zu 9 Beisitzern/Beisitzerinnen und bis zu je 2 nicht stimmberechtigte Beisitzer/-innen aus der Gruppe der kooperativen Mitglieder und der Fördermitglieder. Hinzu kommen 2 Vertreter aus dem ständigen kommunalen Ausschuss. Der Vorstand wird vom Tage der Wahl an für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Der/die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/-in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.

(4) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand

  • gibt sich eine Geschäftsordnung und
  • kann Arbeitsausschüsse einsetzen.

(6) Der Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§11

Geschäftsführung

  • Die Geschäftsführung obliegt dem/der Vorsitzenden.
  • Falls ein/e Geschäftsführer/in nach § 7 bestellt wurde, leitet diese/r die Geschäftsstelle nach Maßgaben des Vorstandes. Der/die Geschäftsführer/in ist insbesondere zuständig für:
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen und der Sitzungen der Ausschüsse,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
  • die laufenden Geschäfte sowie die Kassengeschäfte sowie
  • die ihm/ihr weiter vom Vorstand übertragenen Aufgaben.

(3) Der Vorstand kann für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung beschließen.

§12

Prüfung des Jahresabschlusses

  • Der Jahresabschluss wird durch das Prüfungsamt eines ordentlichen Mitgliedes geprüft.

§13

Arbeitsausschüsse

(1) Es ist ein ständiger kommunaler Ausschuss zu bilden.

(2) Weitere Ausschüsse können als ständige oder zeitweise Ausschüsse eingerichtet werden.

(3) Der Vorstand kann für die Ausschüsse eine Geschäftsordnung beschließen.

(4) Die Entscheidung über die Öffentlichkeitsarbeit eines Ausschusses obliegt dem Vorstand.

(5) Ausschussmitglieder und die/der Ausschussvorsitzende werden vom Vorstand berufen oder abberufen.

(6) Der Vorstand kann auch außerhalb des Vereins stehende Fachleute für die Ausschussarbeit heranziehen.

 

§14

Geschäftsstelle

Zur Erledigung der Aufgaben des Vereins wird eine Geschäftsstelle betrieben. Sitz der Geschäftsstelle ist Königslutter am Elm. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

 

§15

Wahrnehmung von Aufgaben im Verein

Die Mitglieder der Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die Mitglieder in den Ausschüssen, die ihre Aufgabe im Verein aufgrund ihres kommunalen Mandats bzw. Amtes wahrnehmen, führen die ihnen obliegenden Aufgaben, auch soweit in § 10 Abs. 1 ein anderer Zeitraum festgesetzt ist, nur solange aus, wie sie Mandatsträger/in sind bzw. in ihrem kommunalen Amt stehen.

§16

Auflösung

  • Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder.
  • Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz (SBK), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Stand der Satzung: 30.01.2020